Sind Ferntrainer verboten

Der Einsatz von einem Ferntrainer – Wie sieht es dazu rechtlich in Deutschland, Österreich und der Schweiz aus?
Mit dem nachfolgenden Text soll geklärt werden, wie die rechtliche Seite beim Einsatz von Ferntrainern aussieht.

Viele Hundehalter sehen den Einsatz von Ferntrainern als letzte und vielleicht auch als einzige Möglichkeit, um dem Hund etwas beizubringen. Egal, ob man nun in Deutschland, Österreich oder in der Schweiz lebt, sollte man die rechtliche Seite auf keinen Fall außer Acht lassen.

Deutschland

Laut § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG (Tierschutzgesetz) ist zur Erziehung von Hunden der Einsatz eines Teleimpulsgerätes bzw. eines Elektroreizgerätes verboten. Das Tierschutzgesetz sagt hierzu ganz klar in einem Auszug, dass es verboten ist, ein Gerät zu verwenden, welches durch eine direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten des Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zu einer Bewegung zwingt, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder gar Schäden zufügt … Nutzt ein Hundehalter trotzdem ein Teleimpulsgerät, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die im § 18 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 TierSchG geregelt ist. Hierbei kann der Tierhalter mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Laut dem Bundesverwaltungsgericht handelt es sich bei dem Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG um ein generelles Verbot. Dies wurde bereits im Februar 2006 so vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht sagt hierzu, dass es nicht auf die konkrete Verwendung des Teleimpulsgeräts im Einzelfall ankommt. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Teleimpulsgerät dem Tier durch seine Bauart keine unerheblichen Schmerzen zufügt.

In Deutschland sind nach § 1 Abs. 4 Waffengesetz Elektroimpulsgeräte auch Waffen. Es gibt hierbei nur wenige Ausnahmen und war die sachgemäße Hundeausbildung und bestimmte Bereiche der Tierhaltung.

Der Bundesrat hat im Dezember 2007 eine Änderung des Waffengesetzes beschlossen. Der Artikel 1 Nr 32 WafG (Waffengesetz) wurde hierbei konkretisiert. Dazu heißt es jetzt, dass in der Hundeausbildung bis jetzt immer Elektroreizgeräte eingesetzt wurden und diese sich hier auch bewährt haben. Durch diese Einfügung wird klar, dass Elektroimpulsgeräte eingesetzt werden dürfen. Näheres dazu kann man in der Stellungnahmedes Bundesrats nachlesen.

Österreich

Seit dem Januar 2005 hat dieses Verbot auch in Österreich bestand. Nach § 5 verbietet das Bundestierschutzgesetz die Verwendung von elektrischen Dressurgeräten. In Österreich ist selbst das Anbieten, der Erwerb und der Besitz eines Elektroimpulsgerätes strafbar.

Schweiz

Die eidgenössische Tierschutzverordnung der Schweiz verbietet seit 2008 im Artikel 76 (2) die Verwendung eines Gerätes, welches elektrische und akustische Signale als auch chemische Stoffe aussendet. Nur auf Antrag kann der Einsatz eines solchen Gerätes zu therapeutischen Zwecken bewilligt werden. Dies ist im Artikel 76 (3) nachzulesen. Vor der Bewilligung des Einsatzes eines solchen Gerätes wird die Befähigung der Person, die das Gerät einsetzt, von der kantonalen Behörde überprüft. Kommt es zu einer Bewilligung für den Einsatz eines solchen Gerätes, dann muss der Nutzer laut dem Artikel 76 (4) jeden Einsatz dokumentieren. Diese Dokumentation muss der kantonalen Behörde jeweils am Jahresende als Zusammenstellung aller Einsätze vorgelegt werden.

Was sagt die Wissenschaft zum Einsatz von Ferntrainern?
Dazu wurde von der Tierhochschule in Hannover eine interessante Forschungsarbeit veröffentlicht. Wissenschaftler haben ermittelt, welchem Stress der Hund beim Einsatz eines Ferntrainers ausgeliefert ist. Um einen Vergleich zu haben, wurde der Einsatz des Ferntrainers mit dem Einsatz eines Stachelhalsbandes und den üblichen Abrufkommandos verglichen.

Für die Studie wurden 42 Polizeihunde ausgewählt, die alle der Rasse der Malinois angehören. An allen Hunden wurden die drei oben erwähnten Ausbildungsmethoden getestet, denn es sollte herausgefunden werden, welche Ausbildungsmethode sich am besten dazu eignet, ein unerwünschtes Verhalten abzubrechen oder, ob am Ende die Ausbildungsmethode zu einem Lernerfolg führte. Alle Studienergebnisse kann man auf der Seite der Tierhochschule Hannover in allen Einzelheiten nachlesen.

Unbedingt beachten!!!

Bei den obigen Ausführungen handelt es sich um keine Rechtsberatung. Es werden lediglich Infos übermittelt, die an anderen Stellen im Netz zu finden sind

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